opencaselaw.ch

ZK2 2017 81

privatrechtliche Baueinsprache

Schwyz · 2017-11-27 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

privatrechtliche Baueinsprache | Sachenrecht

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
  2. Die Kosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27 November 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. November 2017 ZK2 2017 81 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Zustelladresse: B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen D.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Privatrechtliche Baueinsprache (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen vom 4. Okto- ber 2017, STU 2017 15);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 gegen die Verfü- gung des Vermittleramts Tuggen vom 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Kan- tonsgericht erhob (KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom

7. November 2017 (KG-act. 7) zurückzog, weshalb das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass die zweitinstanzlichen (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- dass die Gegenpartei keine Beschwerdeantwort einreichte bzw. die Frist zu deren Einreichung am 9. November 2017 abgenommen wurde und sie bis- lang auch keine Aufwendungen geltend machte, weshalb keine Parteien- tschädigung zu sprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG prä- sidial ergehen kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Die Kosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 27 November 2017 kau